Behandlungspflege
Medizinische Leistung § 37 SGB V
Das Erbringen von medizinischen Leistungen wird Behandlungspflege genannt. Hierzu gehören z.B.:
- Wechseln von Wundverbänden
- An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen
- Richten, Verabreichen von Medikamenten und Injektionen
- Blutzuckermessen
- Katheter legen usw.
Die Behandlungspflege wird im Rahmen der sogenannten " Häuslichen Krankenpflege" vom Arzt verordnet sofern sie nötig ist, um eine Therapie und deren Erfolg sicherzustellen, um einen Krankenhausaufenthalt zu vermeiden oder um die Entlassung aus dem Krankenhaus zu ermöglichen. Die Verordnung wird in der Regel von der Krankenkasse genehmigt und somit trägt Sie auch die anfallenden Kosten. Voraussetzung ist, dass Werder der Patient, selbst noch deren Angehörige oder der behandelnde Arzt die regelmäßigen Tätigkeiten übernehmen kann.