Pflegeberatung nach § 37 Abs. 3 SGB XI
Pflegebedürftige Menschen, die nur Pflegegeld beziehen und keinen Pflegedienst in Anspruch nehmen, sind zwingend verpflichtet, Beratungseinsätze abzurufen.
Werden diese Beratungen nicht regelmäßig in Anspruch genommen, hat die Pflegekasse das Recht, das Pflegegeld zu kürzen oder gar zu streichen.
Beratungseinsatz bei Pflegerad 1 | nicht notwendig, aber möglich |
Beratungseinsatz bei Pflegerad 2 | 1x pro Halbjahr |
Beratungseinsatz bei Pflegerad 3 | 1x pro Halbjahr |
Beratungseinsatz bei Pflegerad 4 | 1x pro Vierteljahr |
Beratungseinsatz bei Pflegerad 5 | 1x pro Vierteljahr |
Bei einem persönlichen Hausbesuch, evaluieren wir mit Ihnen gemeinsam, ob Ihre Pflegesituation zuhause sichergestellt ist und fungieren in beratender Funktion. Anschließend übersenden wir Ihrer Pflegekasse unser Beratungsprotokoll, damit Sie weiterhin Ihr Pflegegeld bekommen.